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Das Sachverständigenhonorar

 

Nach einem Verkehrsunfall kann grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangt werden.

Entscheidungen vom BGH zum Thema: Kürzung der Gutachtenhonorare

Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05 >>>mehr

Beschluss des X. Zivilsenats vom 16.05.2006 - X ZR 80/05 >>>mehr

Urteil des X. Zivilsenats vom 4.04.2006 - X ZR 122/05 >>>mehr

Beschluss des X. Zivilsenats vom 16.5.2006 - X ZR 122/05 >>>mehr

Urteil des X. Zivilsenats vom 10.10.2006 - X ZR 42/06 >>>mehr

Urteil des VI. Zivilsenats vom 23.1.2007 - VI ZR 67/06 >>>mehr

Urteilslisten - Sachverständigenhonorar >>>mehr

Die Erforderlichkeit i.S.des § 249 BGB und die Beweislast. >>>mehr

Dem Sachverständigen steht es frei im Sinne seiner internen betrieblichen Kalkulation sein Honorar abzurechnen. Er muss sich dabei nicht auf Absprachen von Verbänden, die mit der Versicherungswirtschaft Gesprächsabkommen getroffen haben, verweisen lassen.
Urteil des X. Zivilsenats vom 04.04.2006 - X ZR 80/05

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